Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card

 

Gefördert werden Personen, die Pflegebedürftige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen, wenn sie in Österreich ihren Urlaub (auch ohne Pflegebedürftige) verbringen.

  • Die antragstellende Person muss die Hauptpflegetätigkeit von der pflegebedürftigen Person oder deren gesetzlichen Vertretung bzw. Erwachsenenvertretung bestätigen lassen.
  • Die Aktion kann pro Person pro Jahr nur einmal in Anspruch genommen werden, unabhängig von Kosten und Dauer des Urlaubes.
  • Die Gewährung der Förderung ist nicht vom Einkommen abhängig.
  • Der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person muss sich seit mindestens 6 Monaten vor Urlaubsantritt in Niederösterreich befinden. 
  • Der Zuschuss beträgt € 175,-- für einen Urlaub in Österreich, wurde der Urlaub in Niederösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss € 225,--. 

 

Befreiung ohne Antrag: Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) sowie Zivildiener; auch wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 6,10 Euro (Wert für das Jahr 2019) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze). Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.

 

Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2019):

 

  • Alleinstehende: 933,06 Euro
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.073,02 Euro
  • Alleinstehende Pensionsbezieher mit mindestens 360 Pflichtbeitragsmonaten in der Pensionsversicherung: 1.048,57 Euro
  • Alleinstehende Pensionsbezieher mit mindestens 360 Pflichtbeitragsmonaten in der Pensionsversicherung mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.205,86 Euro
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.398,97 Euro
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.608,82 Euro

 

Notruftelefon

 

Das Notruftelefon soll älteren, kranken oder pflegebedürftigen Personen die Sicherheit bieten, im Notfall durch einen einfachen Druck am Knopf des Funksenders am Armband oder an der Halskette einen automatischen Notruf auslösen zu können. In der Reihenfolge der eingespeicherten Nummern wird zum Beispiel mit Nachbarn, Verwandten oder den Tag und Nacht besetzten Zentralen bzw. Rettungsgesellschaften verbunden.

 

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

 

Beim Mietkostenzuschuss für das Notruftelefon handelt es sich um eine Förderung im Rahmen des Privatwirtschaftsrechts – es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Förderung wird ‑ nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel ‑ gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich
  • Haushaltseinkommen niedriger als Richtsätze für die Befreiung von den Rundfunkgebühren
  • Nachweis Bezug von Pflegegeld
  • Bescheinigung des Hausarztes über die Notwendigkeit des Notruftelefons
  • Bezug des Notruftelefons bei einem Vertragspartner des Landes NÖ

 

Die Förderwerber haben selbst für die Anschlusskosten des Notruftelefons aufzukommen. Das Land Niederösterreich gewährt einen Zuschuss zu den laufenden Kosten in Höhe von € 21,03 pro Monat.

 

Antrag und Anbieter

 

Die Förderung des Notruftelefons kann bei nachfolgenden Anbietern formlos beantragt werden:

 

Hilfswerk NÖ

Volkhilfe NÖ

Caritas St. Pölten

Caritas Wien

Rotes Kreuz LV NÖ

 

Dem Antrag sind Einkommensnachweise, Pflegegeldbescheid und eine Bescheinigung des Hausarztes über die Notwendigkeit des Notruftelefons beizulegen.  

 

NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung

 

Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vergibt das Land NÖ Zuwendungen an pflegebedürftige Personen für alle seit 1. Juli 2007 legalen Betreuungsverhältnisse.

 

Mehr als 80% aller pflegebedürftigen Menschen werden im häuslichen Bereich von ihren Angehörigen pflegerisch betreut, die damit einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Seit 1.7.2007 wird durch die Förderung der 24-Stunden-Betreuung die Position pflegender Angehöriger gestärkt und den pflegebedürftigen Menschen so lang wie möglich ein selbst bestimmtes und eigenständiges Leben zu Hause ermöglicht. Mit dem Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen wurden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG), wurden legale vertragliche Betreuungsverhältnisse für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unter Zugrundelegung eines eigenen Betreuungsbegriffes geschaffen.

 

Das NÖ Fördermodell gilt für Personen

 

  • mit Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) in NÖ
  • mit Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3
  • mit Bezug von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei nachgewiesener Demenz

 

Die Höhe der Förderung beträgt

 

  • bei selbständigen Betreuungskräften bis zu 550 Euro monatlich
  • bei unselbständigen Betreuungskräften bis zu 1.100 Euro monatlich

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei der NÖ Pflege-Hotline.

 


Der Antrag auf Förderung ist einzubringen beim
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten

 

Voraussetzungen

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

 Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 oder Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 bei ärztlich nachgewiesener     Demenzerkrankung

Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) der pflegebedürftigen Person in Niederösterreich

Vorliegen von Betreuungsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs.