Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card
Gefördert werden Personen, die Pflegebedürftige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen, wenn sie in Österreich ihren Urlaub (auch ohne Pflegebedürftige) verbringen.
Befreiung ohne Antrag: Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) sowie Zivildiener; auch wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 6,10 Euro (Wert für das Jahr 2019) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze). Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2019):
Notruftelefon
Das Notruftelefon soll älteren, kranken oder pflegebedürftigen Personen die Sicherheit bieten, im Notfall durch einen einfachen Druck am Knopf des Funksenders am Armband oder an der Halskette einen automatischen Notruf auslösen zu können. In der Reihenfolge der eingespeicherten Nummern wird zum Beispiel mit Nachbarn, Verwandten oder den Tag und Nacht besetzten Zentralen bzw. Rettungsgesellschaften verbunden.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Beim Mietkostenzuschuss für das Notruftelefon handelt es sich um eine Förderung im Rahmen des Privatwirtschaftsrechts – es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Förderung wird ‑ nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel ‑ gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Förderwerber haben selbst für die Anschlusskosten des Notruftelefons aufzukommen. Das Land Niederösterreich gewährt einen Zuschuss zu den laufenden Kosten in Höhe von € 21,03 pro Monat.
Antrag und Anbieter
Die Förderung des Notruftelefons kann bei nachfolgenden Anbietern formlos beantragt werden:
Hilfswerk NÖ
Volkhilfe NÖ
Caritas St. Pölten
Caritas Wien
Rotes Kreuz LV NÖ
Dem Antrag sind Einkommensnachweise, Pflegegeldbescheid und eine Bescheinigung des Hausarztes über die Notwendigkeit des Notruftelefons beizulegen.
NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung
Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vergibt das Land NÖ Zuwendungen an pflegebedürftige Personen für alle seit 1. Juli 2007 legalen Betreuungsverhältnisse.
Mehr als 80% aller pflegebedürftigen Menschen werden im häuslichen Bereich von ihren Angehörigen pflegerisch betreut, die damit einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Seit 1.7.2007 wird durch die Förderung der 24-Stunden-Betreuung die Position pflegender Angehöriger gestärkt und den pflegebedürftigen Menschen so lang wie möglich ein selbst bestimmtes und eigenständiges Leben zu Hause ermöglicht. Mit dem Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen wurden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG), wurden legale vertragliche Betreuungsverhältnisse für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unter Zugrundelegung eines eigenen Betreuungsbegriffes geschaffen.
Das NÖ Fördermodell gilt für Personen
Die Höhe der Förderung beträgt
Nähere Informationen erhalten Sie bei der NÖ Pflege-Hotline.
Der Antrag auf Förderung ist einzubringen beim
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 oder Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 bei ärztlich nachgewiesener Demenzerkrankung
Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) der pflegebedürftigen Person in Niederösterreich
Vorliegen von Betreuungsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs.