NÖ Pflege- und Betreuungsscheck

Allgemeine Richtlinien

 

 

 

I.                Allgemeines und Voraussetzungen

 

 

 

1.       Bezugsberechtigt für den NÖ Pflege- und Betreuungsscheck sind Personen, die

 

a)    zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG im Bundesland Niederösterreich haben,

 

b)    zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks (siehe unter 2.) gehören,

 

c)     zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer privaten Wohnung/einem privaten Wohnhaus leben,

 

d)    zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegeld

 

-        zumindest der Stufe 3 beziehen,

 

-        der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenzerkrankung vorliegt, die durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen wird,

 

-        der Stufe 1 oder 2 beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

e)    die im Zuge der Antragstellung bereitgestellte Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ in Anspruch genommen haben. Diese Inanspruchnahme kann auch durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter erfolgen.

 

 

 

2.       Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks gehören österreichische Staatsbürger.

 

 Diesen gleichgestellt sind

 

a)    Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind

 

b)    Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt

 

c)     Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist

 

d)    österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten

 

e)    Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022, verfügen.

 

 

 

II.              Förderhöhe

 

 

 

Bei Erfüllung der unter I.) festgehaltenen Voraussetzungen beträgt die Förderhöhe € 1.000,00 pro Kalenderjahr, die durch das Land Niederösterreich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art. 17 B-VG gewährt wird.

 

 

 

III.            Von der Förderung ausgenommen sind

 

 

 

Personen, die in einer von der Sozialhilfe finanzierten Einrichtung leben (z.B.: Pflegeheim oder Wohneinrichtung der Behinderten- bzw. Obdachlosenhilfe).

 

 

 

IV.            Beratungsleistung zum Thema „Pflege und Betreuung“

 

 

 

Die erforderliche Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ erfolgt durch die online verfügbare, dem Antragsformular vorgeschaltete Internet-Anwendung.

 

In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Antragstellung möglich ist, erfolgt die Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ durch die NÖ Pflegehotline

 

(02742 / 9005 - 9095 von Montag - Freitag in der Zeit von 8:00 - 16:00).

 

 

 

 

 

 

 

V.              Antragstellung

 

 

 

1.       Die Antragstellung hat jährlich an das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, zu erfolgen und ist immer nur bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2.       Die Antragstellung ist über das auf der Homepage des Landes Niederösterreich unter www.noe.gv.at verfügbare Online-Formular erstmals ab 02.10.2023 möglich.

 

In Ausnahmefällen, in denen keine Online-Antragstellung möglich ist, ist neben der Beratung zum Thema „Pflege und Betreuung“ auch die Antragstellung bei der NÖ Pflegehotline möglich.

 

(02742 / 9005 - 9095 von Montag - Freitag in der Zeit von 8:00 - 16:00).

 

3.       Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen und im Ansuchen verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass diese Richtlinien anerkannt werden und die Angaben korrekt sind.

 

4.       Im Zuge der erstmaligen Antragstellung sind allenfalls erforderliche Beilagen (z.B.: ärztliche Bestätigung hinsichtlich Nachweis einer Demenzerkrankung) vorzulegen bzw. online hochzuladen.

 

 

 

VI.            Anrechnung auf andere Leistungen

 

 

 

Die Förderung wird nicht auf andere Leistungen der NÖ Sozialhilfe (z.B.: Sozialmedizinische Dienste, Leistungen der Behindertenhilfe), Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sowie den NÖ Heizkostenzuschuss angerechnet.

 

 

 

VII.         Auszahlung der Förderung

 

 

 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Antragsformular angegebene Bankkonto.

 

 

 

VIII.       Datenverarbeitung

 

 

 

1.       Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5 (förderabwickelnde Stelle), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, verarbeitet folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben gem. Art 6 Abs. 1 lit b DSGVO:

 

a.   Antragsteller/Antragstellerin:
Name inkl. Titel und Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Melderegisterzahl, Aufenthaltsstatus, Pflegegeldstufe, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (GS), Bankverbindung;

 

b.   Rechtlicher Vertreter/ rechtliche Vertreterin:

 

Name inkl. Titel, Anschrift, E-Mail

 

c.   Informationen über Art, Höhe und Auszahlung der Förderung aus dem NÖ Pflege- und Betreuungsscheck.

 

2.       Die förderabwickelnde Stelle nimmt mit Einwilligung des Antragstellers/der Antragstellerin zum Nachweis der Richtigkeit der getätigten Angaben Abfragen aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 17 Abs. 2 E-GovG vor.

 

3.       Die förderabwickelnde Stelle nimmt mit Einwilligung des Antragstellers/der Antragstellerin zum Nachweis der Richtigkeit der getätigten Angaben Abfragen aus dem Pflegegeldinformationssystem (PFIF) gemäß § 17 Abs. 2 E-GovG vor.

 

4.       Wird eine Einwilligung durch den Antragsteller widerrufen, bleibt die Rechtmäßigkeit bisher erfolgter Datenverarbeitungen davon unberührt.

 

5.       Das Land NÖ hat einen Datenschutzbeauftragten benannt. Detaillierte Informationen sind im Internet unter www.noe.gv.at/datenschutz abrufbar.

 

6.       Die beschriebene Datenverarbeitung ist für die Abwicklung der Förderung erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, solange dies für die angeführten Zwecke der Datenverarbeitung erforderlich ist.

 

7.       Betroffene Personen gemäß DSGVO haben das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung und das Recht auf Datenübertragung. Letztlich besteht die Möglichkeit bei der Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben.

 

8.       Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten - über die vom Antragsteller / von der Antragstellerin selbst erteilten Auskünfte hinaus - auch durch Einsicht in eigene oder andere Förderungen des Landes Niederösterreich sowie durch Rückfrage bei in Betracht kommenden Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden, der/die einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt oder bei einem sonstigen Rechtsträger und Dritten, zu erheben und zum Zweck der Überprüfung und Abwicklung der Förderung zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit gewährten Förderungsmitteln in der Transparenzdatenbank erfasst und ist die förderabwickelnde Stelle berechtigt, Abfragen in der Transparenzdatenbank durchzuführen.

 

9.       Im Zuge der Förderabwicklung kann eine Offenlegung und/oder Übermittlung personenbezogener Daten an Organe oder Beauftragte des Bundes und des Landes zu Zwecken der Kontrolle und Evaluation gemäß gesetzlicher Vorschriften erfolgen.

 

 

 

IX.            Härteklausel

 

 

 

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, Ausnahmeregelungen treffen.

 

 

 

X.              Rückerstattung

 

 

 

Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist diese über Aufforderung dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, unverzüglich

 

rückzuerstatten.

 

Die für das Kalenderjahr bezogene Förderung ist im Todesfall bzw. bei Wegfall der Fördervoraussetzungen (Änderung des Hauptwohnsitzes, Vollendung des 18. Lebensjahres,…) nach erfolgter Auszahlung nicht rückzuerstatten, sofern zum Zeitpunkt der Bewilligung sämtliche Bezugsvoraussetzungen vorlagen.

 

 

 

XI.            Rechtsanspruch

 

 

 

Auf die Gewährung des NÖ Pflege und Betreuungsscheck besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.

 

 

 

XII.         Inkrafttreten

 

 

 

Die Richtlinie tritt mit Beschluss durch die NÖ Landesregierung in Kraft.

 

Mustervollmacht für den Pflege und Betreuungscheck des Landes NÖ

An das

 

Amt der NÖ Landesregierung

 

Abteilung Soziales und Generationenförderung

 

Landhausplatz 1

 

3109 St. Pölten

 

 

 

 

 

Vollmacht hinsichtlich des NÖ Pflege- und Betreuungsschecks

 

 

 

Die Vollmachtgeberin / der Vollmachtgeber (pflegebedürftige Person),

 

Vorname ___________________________________________________________,

 

Nachname __________________________________________________________, Sozialversicherungs-Nr. _______________________________________________, erteilt der bevollmächtigten Person,

 

Anrede           Frau                   Herr

 

Vorname ___________________________________________________________,

 

Nachname __________________________________________________________, Straße _____________________________________________________________,

 

Hausnummer ______, Stiege ______, Tür ______, Postleitzahl ________________,

 

Ort ________________________________________________________________,

 

Telefonnummer ______________________________________________________, E-Mail _____________________________________________________________, die Vollmacht, mich in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem NÖ Pflege- und Betreuungsscheck stehen, zu vertreten. Diese Person ist somit berechtigt, Zustellungen zu empfangen und Eingaben zu tätigen bzw. dürfen dieser Auskünfte erteilt werden.

 

 

 

 

 

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Ort, Datum