NÖ Wohnkostenzuschuss

Allgemeine Richtlinien

 

 

 

 

I.                Allgemeines und Voraussetzungen

 

1.       Ein Ansuchen auf den NÖ Wohnkostenzuschuss kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz - MeldeG) gestellt werden, wenn diese

a)    zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG und tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,

b)    zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und

c)     das höchstzulässige Haushaltsjahreseinkommen (siehe I.4.) nicht überschritten wird.

2.       Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:

 a) österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

 b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;

 c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

 - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

 - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

 d) österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

 3.     Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen gem. I.1. und I.2. erfüllen, abhängig und beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00.

 

Bsp.: 

 1-Personenhaushalt          € 150,00

 2-Personenhaushalt         € 200,00

 3-Personenhaushalt         € 250,00

 4-Personenhaushalt         € 300,00

 5-Personenhaushalt         € 350,00

 Es handelt sich bei dieser Förderung um eine Einmalzahlung, bei der jede Person nur einmal Berücksichtigung findet.

 4.   Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene Haushalte erhalten, deren zu beurteilendes jährliches Bruttohaushaltseinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

 a)    20.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG hat;

 b)    50.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben.

 

 

 

II.              Von der Förderung ausgenommen sind

 

 1.       Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

2.       Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt.

 

 

 

III.             Berechnung des zulässigen Jahreseinkommens

 

 1.       Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller in einem Haushalt lebenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, Großeltern, alle sonstigen Mitbewohner).

 

2.       Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:

 a.     Zunächst ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (Kennzahl 230) heranzuziehen. Dabei ist auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 oder 2022 abzustellen.

 b.     Wurde kein Einkommensteuerbescheid für die Veranlagungsjahre 2021 oder 2022 erlassen, so ist auf die in dem/den (Jahres)Lohnzettel/n für das Kalenderjahr 2022 ausgewiesenen Bruttobezüge (Kennzahl 210) abzustellen.

 c.     Ist eine Beurteilung nach a.) und b.) nicht möglich, muss glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2021 oder 2022 das Einkommen den Grenzwert nicht überschritten hat.

 

 

 

IV.            Anrechenfreie Einkünfte

1.       Familienbeihilfe, Schüler- oder Studienbeihilfen, Stipendien

2.       Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen

3.       Ausgedingeleistungen

4.       Einkünfte auf Grund der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe)

5.       Lehrlingsentschädigungen, Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener

6.       NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse

7.       Kriegsopfer- und Versehrtenrenten

8.       Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

9.       Klimabonus und Familienbonus

10.   Kindesunterhaltsleistungen

11.   Aufgrund der COVID19-Pandemie erhaltene Entschädigungszahlungen

 

 

 

V.              Antragstellung

 1.       Die Antragstellung erfolgt an das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung.

2.       Die Antragstellung ist über das auf der Homepage des Landes Niederösterreich unter www.noe.gv.at verfügbare Online-Formular im Zeitraum von 23.10.2023 bis 31.12.2023 möglich.

3.       Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen und im Ansuchen verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass diese Richtlinien anerkannt werden und die Angaben zur Anspruchsberechtigung und zum Bruttojahreshaushaltseinkommen korrekt sind.

 

 

 

VI.            Nachweise für Einkünfte

 Gegebenenfalls ist über Aufforderung der Behörde die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen, die eine Berechnung gemäß Punkt I.4. ermöglichen, nachzuweisen und sind diese der Behörde vorzulegen.

 

 

 

VII.         Auszahlung der Förderung

 Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Antragsteller oder der Antragstellerin im Antragsformular angegebene Bankkonto.

 

 

 

VIII.       Datenverarbeitung

 1.       Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5 (förderabwickelnde Stelle), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, verarbeitet folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung des NÖ Wohnkostenzuschusses sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben gem. Art 6 Abs. 1 lit b DSGVO:

 a.   Antragsteller/Antragstellerin:
Name inkl. Titel und Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Melderegisterzahl, Aufenthaltsstatus, jährliches Bruttoeinkommen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (GS), Bankverbindung;

 b.   im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller/der Antragstellerin lebende Personen:
Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Melderegisterzahl, Aufenthaltsstatus, jährliches Bruttoeinkommen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (GS);

 c.   Informationen über Art, Höhe und Auszahlung der Förderung aus dem NÖ Wohnkostenzuschuss.

2.       Die förderabwickelnde Stelle nimmt mit Einwilligung des Antragstellers/der Antragstellerin zum Nachweis der Richtigkeit der getätigten Angaben Abfragen aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 17 Abs. 2 E-GovG vor.

3.       Das Land NÖ hat einen Datenschutzbeauftragten benannt. Detaillierte Informationen sind im Internet unter www.noe.gv.at/datenschutz abrufbar.

4.       Die beschriebene Datenverarbeitung ist für die Abwicklung der Förderung erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, solange dies für die angeführten Zwecke der Datenverarbeitung erforderlich ist.

5.       Betroffene Personen gemäß DSGVO haben das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung und das Recht auf Datenübertragung. Letztlich besteht die Möglichkeit bei der Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben.

6.       Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten - über die vom Antragsteller / von der Antragstellerin selbst erteilten Auskünfte hinaus - auch durch Einsicht in eigene oder andere Förderungen des Landes Niederösterreich sowie durch Rückfrage bei in Betracht kommenden Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden, der/die einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt oder bei einem sonstigen Rechtsträger und Dritten, zu erheben und zum Zweck der Überprüfung und Abwicklung der Förderung zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit gewährten Förderungsmitteln in der Transparenzdatenbank erfasst und ist die förderabwickelnde Stelle berechtigt, Abfragen in der Transparenzdatenbank durchzuführen.

7.       Im Zuge der Förderabwicklung kann eine Offenlegung und/oder Übermittlung personenbezogener Daten an Organe oder Beauftragte des Bundes und des Landes zu Zwecken der Kontrolle und Evaluation gemäß gesetzlicher Vorschriften erfolgen.

 

 

 

 

 

 

IX.            Härteklausel

 In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, Ausnahmeregelungen treffen.

 

 

 

X.              Rückerstattung

 

 Wurde die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist diese über Aufforderung dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, unverzüglichrückzuerstatten.

 

 

 

XI.            Rechtsanspruch

 Auf die Gewährung des NÖ Wohnkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.

 

 

 

XII.         Inkrafttreten

 Die Richtlinie tritt mit Beschluss durch die NÖ Landesregierung in Kraft.